ben, dass er seit dem 1. Januar 2010 keine Zusatzeinnahmen erzielt habe. Infolge unterlassener Meldepflicht habe er im Zeitraum vom Juli 2010 bis zum Mai 2013 in ungerechtfertigter Weise Ergänzungsleistungen von total Fr. 13‘813.00 bezogen. Der Beschuldigte sei mit diversen Verfügungen und Schreiben auf die Folgen einer Meldepflichtverletzung aufmerksam gemacht worden. In diesem Sinne sei ihm bewusst gewesen, dass insbesondere bei einer Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine sofortige Meldepflicht bestehe. Er habe es zumindest in Kauf genommen, dass ihm zu Unrecht Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden seien.