Bei der Erhöhung der Einsatzstrafe zur Bemessung der Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil BGer vom 5. September 2013, 6B_274/2013, E. 1.3.1; Hans Mathys, a.a.O., S. 161).