Ist wie vorliegend die im Zweiturteil zu behandelnde Straftat die schwerste im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, so ist der Bindungswirkung des Ersturteils wie folgt Rechnung zu tragen: Die für die neu zu beurteilenden Delikte zu verhängende Strafe ist als Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bestimmen und um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Bei der Erhöhung der Einsatzstrafe zur Bemessung der Gesamtstrafe im Sinne von Art.