kräftiger Grundstrafe und der auszusprechenden Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265, E. 2.4.2). Das Kantonsgericht ist somit an die im Strafbefehl vom 23. Oktober 2015 ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 870.00, gebunden.