e) Sodann ist die soeben festgestellte Strafe im Hinblick auf die Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG gemäss Strafbefehl vom 23. Oktober 2015 angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zweitrichter bei der Strafzumessung im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) an die Rechtskraft und Unabänderlichkeit des Ersturteils gebunden ist. Diese umfasst die Art, die Dauer und die Vollzugsform der rechtskräftigen Strafe. Das Ermessen des Zweitrichters beschränkt sich auf die von ihm vorzunehmende Asperation zwischen rechts- Kantonsgericht Schwyz 38