Bisher vergingen gut vier Jahre, d.h. deutlich weniger als zwei Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist. Gründe, weshalb ausnahmsweise die Zeitspanne von zwei Dritteln unterschritten werden könnten, sind nicht ersichtlich, sodass dieser Strafmilderungsgrund vorliegend nicht zur Anwendung kommt. In Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungskriterien erscheint eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen als den konkreten Umständen angemessen.