Sodann wird der Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs mit Wohlverhalten (Art. 48 lit. e StGB) in der Regel erst angewandt, wenn seit der Tat zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Diese Zeitspanne kann nur ausnahmsweise unterschritten werden, um der Art und der Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1, E. 6.2). Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln verjährt in zehn Jahren (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Der Beschuldigte beging die Tat am 4. März 2013. Die Verjährung begann noch am selben Tag (Art. 98 lit. a StGB). Bisher vergingen gut vier Jahre, d.h. deutlich weniger als zwei Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist.