Der Beschuldigte liess zweitinstanzlich ausführen, im Falle einer Verurteilung sei zu berücksichtigen, dass er sich während der mittlerweile langen Verfahrensdauer von vier Jahren nichts mehr habe zu Schulde kommen lassen. Er habe sich bewährt und das Verfahren habe ihm bereits Eindruck gemacht (KG-act. 25, S. 19). Dem ist zu entgegnen, dass das Wohlverhalten seit der Tat in der Regel keine besondere Leistung darstellt (Urteil BGer vom 25. Februar 2015, 6B_738/2014, E. 3.4) und daher nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Sodann wird der Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs mit Wohlverhalten (Art.