Denn dass sich eine beschuldigte Person ungeachtet einer Bewährungsphase erneut strafbar macht, weist auf deren Unbelehrbarkeit hin (Hans Mathys, a.a.O., S. 108). Die Tatbegehung innerhalb der Probezeit ist aber ebenfalls bei der Beurteilung über den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 46 StGB) zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Verbot der doppelten Bestrafung und den beantragten Widerruf zweier bedingt ausgesprochener Vorstrafen (siehe nachfolgende E. 6) ist daher vorliegend auf eine Straferhöhung für dieses Kriterium zu verzichten. Kantonsgericht Schwyz 37