Folglich rechtfertigt es sich im Hinblick auf die Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen, die Vorbestrafung mit 10 Tagessätzen zu bewerten. Sodann könnte grundsätzlich auch straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit der Strafmandate der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. April 2010 (U-act. 1.1.06) und vom 1. März 2012 (U-act. 1.1.07) beging. Denn dass sich eine beschuldigte Person ungeachtet einer Bewährungsphase erneut strafbar macht, weist auf deren Unbelehrbarkeit hin (Hans Mathys, a.a.O., S. 108).