Dabei handelt es sich um einschlägige Delikte des Strassenverkehrsgesetzes. Insbesondere das erste liegt aber bereits längere Zeit zurück. Eine weitere Vorstrafe betrifft eine Nötigung, begangen am 25. Oktober 2008, welche mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.00 bestraft wurde. Folglich rechtfertigt es sich im Hinblick auf die Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen, die Vorbestrafung mit 10 Tagessätzen zu bewerten.