Die Straferhöhung hat aber verhältnismässig zu sein und darf nur einen Teil der Vorstrafe ausmachen, ansonsten faktisch eine unzulässige Doppelbestrafung vorläge (Hans Mathys, a.a.O., S. 105, 107). Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 aSVG), begangen am 2. März 2004, mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 500.00 sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 18. Juni 2011, mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft (U-act. 1.1.01). Dabei handelt es sich um einschlägige Delikte des Strassenverkehrsgesetzes.