schiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Wesentlich ist auch, ob sie einschlägig sind. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarket und Uneinsichtigkeit. Die Straferhöhung hat aber verhältnismässig zu sein und darf nur einen Teil der Vorstrafe ausmachen, ansonsten faktisch eine unzulässige Doppelbestrafung vorläge (Hans Mathys, a.a.O., S. 105, 107).