vom 27. Mai 2016, 6B_904/2015; vom 1. Juli 2001, 6B_62/2011) bzw. 50 Tagessätzen (8. Juli 2015, 6B_161/2015) ausgesprochen wurden, erscheint vorliegend unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen. Im Hinblick auf die Täterkomponenten wirken sich die Vorstrafen des Beschuldigten (U-act. 1.1.01) straferhöhend aus (BGE 136 IV 1, E. 2.6.2; Hans Mathys, a.a.O., S. 104). Das Mass der Straferhöhung hängt dabei von ver- Kantonsgericht Schwyz 36