Hans Mathys, a.a.O., S. 49). Indessen erfolgte das Überholmanöver relativ spontan aufgrund der konkreten Verkehrssituation (langsam fahrende Kolonne), sodass sich keine besondere kriminelle Energie im Sinne einer intensiven Vorbereitung der Tat erkennen lässt. Das Tatverschulden ist daher als mittelschwer anzusehen. Im Gesamten gesehen erscheint das Verschulden mithin als mittelschwer. Auch im Vergleich zu ähnlichen Fällen, bei welchen Geldstrafen von 30 Tagessätzen (Urteil BGer vom 19. Juli 2013, 6B_237/2013; vom 27. Mai 2016, 6B_904/2015;