90 Abs. 2 SVG zugute zu halten, dass er das Überholmanöver abbrach, sodass sein Verhalten nicht als besonders rücksichtslos erscheint. Das objektive Tatverschulden ist trotzdem als schwer einzustufen (vgl. zu den erwähnten Kriterien des Tatverschuldens: Hans Mathys, a.a.O., S. 33 und 36). Der Beschuldigte fuhr J.________ zum Zahnarzt (KGact. 25, S. 5). Er wollte die Fahrzeuge überholen, weil das vorderste 50 km/h anstatt der erlaubten 80 km/h fuhr (U-act. 8.1.03, Frage 10). Wieso der Beschuldigte unter diesen Umständen vor einer nur unvollständig einsehbaren Linkskurve überholte, ist nur schwer verständlich (vgl. zur Abstufung der subjektiven Vorwerfbarkeit: Hans Mathys, a.a.