d.h. eines der höchsten Rechtsgüter, erheblich erhöht (s.o., E. 1.e.cc). Das Ausmass der Gefährdung ist daher als schwer zu bezeichnen. Die Linkskurve vor dem Unfallort war lediglich auf einem kleinen Teilstück nicht vollständig einsehbar und der Beschuldigte war nicht in Eile (U-act. 8.1.03, Frage 12; 10.1.02, Frage 13), sodass er ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, eine übersichtliche Verkehrssituation für das Überholmanöver abzuwarten. Dem Beschuldigten ist demgegenüber betreffend das Ausmass der Rücksichtslosigkeit im Rahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG zugute zu halten, dass er das Überholmanöver abbrach, sodass sein Verhalten nicht als besonders rücksichtslos erscheint.