sigkeitsprinzip die Geldstrafe als angemessene Strafart zu wählen ist. Mithin ist für die grobe Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Überholen trotz Gegenverkehrs und an unübersichtlicher Stelle (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG) eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23. Oktober 2015 auszufällen. Hingegen wird für das fahrlässige pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) eine Busse als Strafe angedroht. Mangels gleichartiger Strafe kann folglich keine Zusatzstrafe ausgesprochen werden, sondern es ist eine separate Übertretungsbusse auszufällen.