Es ist daher zu erwarten, dass die nächstschärfere Strafart, d.h. eine unbedingte Geldstrafe (siehe nachfolgende Erwägungen zum Strafmass), den Beschuldigten genügend beeindrucken wird, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten und damit den Zweck der Strafe zu erfüllen. Eine Freiheitsstrafe erscheint hierfür nicht als notwendig, sodass gemäss dem Verhältnismäs- Kantonsgericht Schwyz 34