Mit den im Strafregister des Beschuldigten verzeichneten Vorstrafen (U-act. 1.1.01) wurde dieser mit bedingten Geldstrafen von 60 bzw. 40 Tagessätzen sowie Bussen zwischen Fr. 300.00 und Fr. 900.00 bestraft. Eine Strafe betrifft eine bedingte Gefängnisstrafe von 14 Tagen. Es ist daher zu erwarten, dass die nächstschärfere Strafart, d.h. eine unbedingte Geldstrafe (siehe nachfolgende Erwägungen zum Strafmass), den Beschuldigten genügend beeindrucken wird, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten und damit den Zweck der Strafe zu erfüllen.