Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (Urteil BGer vom 22. Oktober 2013, 6B_499/2013, E. 1.7; vgl. Urteil BGer vom 9. März 2016, 6B_1246/2015, E. 1.2.2). Mit den im Strafregister des Beschuldigten verzeichneten Vorstrafen (U-act.