Der Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) beträgt Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Sowohl die Vorinstanz als auch die Anklagebehörde befanden die Ausfällung einer Geldstrafe als angemessen. Die Wahl dieser Strafart ist zweitinstanzlich nicht umstritten. Aus den folgenden Gründen drängt sich denn auch von Amtes wegen keine andere Beurteilung auf: Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz.