c) Mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 870.00, bzw. an deren Stelle mit gemeinnütziger Arbeit von 52 Stunden bestraft (Vi-act. A.II). Der Strafrahmen des begangenen Deliktes ist Geldstrafe bis 180 Tagessätze. Der Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) beträgt Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe.