vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 379). Sind Delikte mit gleicher Strafart zu beurteilen, so hat das Gericht für sämtliche Delikte eine hypothetische Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Demnach hat das Gericht die Strafe für die schwerste Straftat zu bestimmen und diese hernach für die weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).