b) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter beging, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der Täter soll durch die getrennte Beurteilung der Taten, welche zusammen hätten beurteilt werden können, weder benachteiligt noch besser gestellt werden (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 StGB N 130; vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 379).