a) Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Entscheid der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen trotz Gegenverkehr und an unübersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG sowie des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beging diese Delikte am 4. März 2013, d.h. vor Ausfällung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Oktober 2015 (SUH 2015 1010; Vi-act. A.II). Letzterer Strafbefehl ist gemäss Verteidiger rechtskräftig (Vi-act. A.III, S. 2).