Folglich machte er sich nicht der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen. 4. Die Vorinstanz fällte für die drei angeklagten Delikte eine Zusatzstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00 aus. Der Beschuldigte sei einschlägig vorbestraft, weshalb ihm keine günstige Prognose gestellt werden könne, zumal er weitere Delikte begangen habe. Weniger als zwei Jahre vor dem vorliegend Kantonsgericht Schwyz 32