Nachdem die Polizeibeamten anlässlich dieses Gesprächs keine Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit anordneten, einen solchen auch nicht erwähnten und damit einverstanden waren, dass der Beschuldigte erst zwei Stunden später zur Befragung auf dem Polizeiposten erschien, durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass sie auf eine entsprechende Massnahme verzichteten. Er musste somit nicht mehr damit rechnen, dass die Polizeibeamten erst auf dem Polizeiposten eine Atemalkoholprobe durchführen würden. Folglich machte er sich nicht der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig.