8.1.01, S. 7). Damit ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte nach dem Unfall und vor dem Atemalkoholtest Alkohol trank. Indessen sagte er ebenfalls aus, die Polizeibeamten hätten an seinem Wohnort weder einen Atemalkoholtest gemacht noch einen solchen erwähnt (KG-act. 25, S. 8). Nachdem die Polizeibeamten anlässlich dieses Gesprächs keine Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit anordneten, einen solchen auch nicht erwähnten und damit einverstanden waren, dass der Beschuldigte erst zwei Stunden später zur Befragung auf dem Polizeiposten erschien, durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass sie auf eine entsprechende Massnahme verzichteten.