Die Polizeibeamten trafen den Beschuldigten nach dem Unfall an seinem Wohnort in .________ an und luden ihn für eine Einvernahme gleichentags um 15:00 Uhr vor (U-act. 8.1.01, S. 7). Der Beschuldigte gab an, in diesem Zeitpunkt von den Polizeibeamten informiert worden zu sein, dass er in einen Unfall verwickelt gewesen sei (vgl. U-act. 10.1.02, Frage 41; KG-act. 25, S. 5, 7). Als er zu Hause gewartet habe, habe er zwei 0,5 Liter Bierdosen getrunken (U-act. 8.1.03, Frage 18; vgl. U-act. 10.1.02, Frage 41; KG-act. 25, S. 8). Der Atemalkoholtest auf dem Polizeiposten um 15:00 Uhr ergab einen Wert von 0,16 Promille (U-act. 8.1.01, S. 7).