c) Hingegen gilt auch der sog. Nachtrunk als tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 91a SVG (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91 SVG N 8). Ein solcher liegt vor, wenn der Täter nach der inkriminierten Fahrt, aber vor der Untersuchung, z.B. Alkohol zu sich nimmt und damit den Zweck der Untersuchungsmassnahme vereitelt (BSK SVG-Riedo, Art. 91a SVG N 221). Dies ist auch der Fall, wenn im Zeitpunkt des Nachtrunks noch keine Mass- Kantonsgericht Schwyz 31 nahme angeordnet wurde, der Täter aber mit einer solchen rechnen musste (BSK SVG-Riedo, Art. 91a SVG N 224).