Nach dem Erwähnten konnte der Beschuldigte den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit durch die fehlende Unfallmeldung bzw. indem er sich vom Unfallort entfernte mangels Inkaufnahme des Unfalles mit Sachschaden nicht eventualvorsätzlich erfüllen. Diese Tatbestandsvariante ist somit nicht erfüllt.