Dass sich der Beschuldigte von der Unfallstelle entfernte, ist unbestritten (Beschuldigter: U-act. 10.1.02, Fragen 7, 38; KG-act. 25, S. 5) und nachgewiesen (U-act. 8.1.01, S. 4). Wie bereits festgestellt (s.o., E. 2.e), missachtete er seine Sorgfaltspflichten als Unfallbeteiligter in fahrlässiger Weise, weil er den Unfall in pflichtwidriger Weise nicht erkannte. Nach dem Erwähnten konnte der Beschuldigte den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit durch die fehlende Unfallmeldung bzw. indem er sich vom Unfallort entfernte mangels Inkaufnahme des Unfalles mit Sachschaden nicht eventualvorsätzlich erfüllen.