Laut der Anklagebehörde habe der Beschuldigte, in Anbetracht der Umstände, insbesondere des Unfallherganges und -bildes, es zumindest für möglich halten müssen, dass die Polizei bei entsprechender Unfallmeldung Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, namentlich eine Atemalkoholprobe, angeordnet hätte und habe es mit der Entfernung von der Unfallstelle zumindest in Kauf genommen, sich diesen Massnahmen zu entziehen. Spätestens nachdem er durch die Polizei über den Verkehrsunfall informiert worden sei, habe er mit einer Atemalkoholprobe rechnen müssen (KG-act. 25, Beilage 2, S. 6 f.).