Aufgrund der Umstände habe er nicht den Schluss ziehen müssen, dass es eine Kollision gegeben habe, zumal weder er noch seine Beifahrerin eine solche gesehen oder gehört hätten. Die Lichthupe habe nicht ohne weiteres bedeuten müssen, dass er anhalten solle. Er habe nicht mit einem Unfall gerechnet (Vi-act. A.III.II, S. 19 ff.).