Der Beschuldigte verwies zweitinstanzlich auf sein Plädoyer vor erster Instanz (KG-act. 25, Beilage 1, S. 9), worin er ausführen liess, die Polizei hätte ohne weiteres gleich bei seinem Elternhaus in .________ eine Atemalkoholprobe durchführen oder ihm wenigstens in Aussicht stellen können, dass er sich einer solchen auf dem Polizeiposten später unterziehen müsse. Weil die Polizei beides unterlassen habe, habe er eineinhalb bis zwei Stunden später nicht mehr mit einer solchen rechnen müssen. Aufgrund der Umstände habe er nicht den Schluss ziehen müssen, dass es eine Kollision gegeben habe, zumal weder er noch seine Beifahrerin eine solche gesehen oder gehört hätten.