In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz notwendig (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91a SVG N 6). a) Die Vorinstanz erwog, wenn der Beschuldigte am Unfallort geblieben wäre, hätte die Polizei bei ihm zweifellos eine Atemalkoholprobe angeordnet. Kantonsgericht Schwyz 29 In einer Unfallsituation wie vorliegend sei es Pflicht der Polizei, die Fahrtüchtigkeit des Unfallverursachers mittels Atemalkoholprobe abzuklären. Dies habe der Beschuldigte bewusst und vorsätzlich verhindert, indem er sich nicht um den Unfall gekümmert habe und weitergefahren sei (angefochtenes Urteil, E. 3).