Nach Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, widersetzt, entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt. Der Betroffene muss mit der Anordnung von Massnahmen rechnen, wenn bei objektiver Betrachtung sämtlicher Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine solche angeordnet hätte.