92 SVG N 49). Nachdem der Beschuldigte den Unfall lediglich infolge Missachtung seiner Sorgfaltspflichten nicht bedachte, konnte er diesen nicht für ernsthaft möglich halten und in Kauf nehmen, dass er mit der Weiterfahrt seine Anhalte- und Benachrichtigungspflichten (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG) Kantonsgericht Schwyz 28 verletzen würde. Der Beschuldige handelte daher entgegen der Vorinstanz nicht (eventual-)vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. f) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig.