25, S. 9). Aufgrund dieser Umstände hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass er womöglich durch sein riskantes Manöver einen Unfall verursacht hatte. In Missachtung seiner Sorgfaltspflichten bedachte er dies jedoch nicht. Wer aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bemerkt, dass er einen Schaden verursachte, handelt fahrlässig (BSK SVG-Unseld, Art. 92 SVG N 49).