Somit nahm der Beschuldigte wahr, dass nach seinem Überholmanöver vor einer unübersichtlichen Linkskurve das entgegenkommende Fahrzeug bremste und anhielt, sowie dass ihm ein anderes Fahrzeug nachfuhr und ihm mit der Lichthupe Zeichen gab. Die Erklärung des Beschuldigten für die Lichthupe – dass es auf dem Land üblich sei, sich mit Lichthupen zu grüssen – ist angesichts der Umstände (riskantes Überholmanöver bei Gegenverkehr) unglaubhaft. Der Beschuldigte kannte sodann die Pflichten, welche einem unfallbeteiligten Fahrzeugführer zukommen (vgl. KG-act. 25, S. 9).