12 Abs. 3 StGB). Unvorsichtig kann nur ein Verhalten sein, dessen negative Folgen für den Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten zumindest vorhersehbar waren. Das heisst, dass mit den Folgen des Geschehensablaufs in den wesentlichen Zügen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden musste (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 12 StGB N 10). Kantonsgericht Schwyz 27