d) In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG sowohl vorsätzlich (zu den rechtlichen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 2 StGB s.o., E. 2.d) als auch fahrlässig begangen werden (Art. 100 SVG; BGE 93 IV 43, E. 3). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).