vor, sodass der Beschuldigte hätte anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG) und den geschädigten F.________ und H.________ seine Personalien angeben müssen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Indessen fuhr der Beschuldigte weiter, was er selber zugab (Beschuldigter: z.B. U-act. 10.1.02, Frage 7; KG-act. 25, S. 5 und 9; F.________: U-act. 10.1.04, Frage 26; K.________: U-act. 10.1.05, Frage 8; I.________: U-act. 10.1.06, Frage 8). Der objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG ist damit erfüllt.