danken, dass kein grösserer Schaden eintrat. Selbst wenn überhaupt kein Sachschaden entstanden wäre, wäre der Vorfall somit als Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG zu qualifizieren. Der Unfall ereignete sich auf der öffentlichen Grosserstrasse und der Beschuldigte war unmittelbarer Unfallbeteiligter. Aufgrund des Unfalles wurden die Stossstangen der Fahrzeuge von F.________ und H.________ zerkratzt und eingedellt (U-act. 8.1.02, Bild Nr. 4 und 5), d.h., es entstand ein Sachschaden. Folglich lag ein Verkehrsunfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG vor, sodass der Beschuldigte hätte anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG) und den geschädigten F.__