Bei einem derart gefährlichen Überholmanöver ist der Eintritt eines Sach- oder Personenschadens nicht nur naheliegend. Das Manöver war vielmehr geradezu geeignet, einen Zusammenstoss eines entgegenkommenden Fahrzeuges mit demjenigen des Beschuldigten oder ein Zusammenstoss von entgegenkommenden Fahrzeugen mit der Folge von Sach- oder Personenschäden zu bewirken. Es ist lediglich der Reaktion der Beteiligten zu ver- Kantonsgericht Schwyz 26