c) Der Beschuldigte überholte kurz vor einer unübersichtlichen Linkskurve (siehe vorne, E. 1.c.ee) und aus einer Fahrzeugkolonne heraus. Er konnte sich nicht sicher sein, ob sich bereits entgegenkommende Fahrzeuge im nicht einsehbaren Abschnitt der Linkskurve befanden und ob er sich nach dem Überholen eines Fahrzeuges, wie von ihm gewollt, wieder in die Kolonne eingliedern könne. Bei einem derart gefährlichen Überholmanöver ist der Eintritt eines Sach- oder Personenschadens nicht nur naheliegend.