Als Unfall im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen (BGE 122 IV 356, E. 3a). Der objektive Eintritt eines Sachoder Personenschadens ist nicht zwingend. Es genügt, dass ein solcher nahe liegt bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (BSK SVG-Unseld, Art. 92 SVG N 19). Ausserdem muss bei einem Verkehrsunfall im Sinne des SVG ein Motorfahrzeug beteiligt sein und der Unfall muss sich auf einer öffentlichen Strasse ereignet haben (BSK SVG-Unseld, Art. 92 SVG N 20).