Sämtliche Zeugen hätten entweder die Kollision feststellen können oder zumindest gesehen, dass die Fahrzeuge ausgewichen, in eine Schneemade gefahren oder Kantonsgericht Schwyz 25 angehalten hätten. Sowohl K.________ als auch I.________ hätten sich die Autonummer des Beschuldigten notiert. Offenbar sei allen anderen klar gewesen, dass ein Unfall geschehen und der Beschuldigte daran beteiligt sei (KGact. 25, Beilage 2, S. 5 f.).