Mit diesen beiden Verkehrsregelverletzungen habe der Beschuldigte nicht rechnen müssen. Er habe nicht erkennen, wissen oder in Betracht ziehen müssen, dass die beiden Fahrzeuge miteinander kollidiert seien. Er habe sich in einem Irrtum befunden, welcher ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne (KG-act. 25, Beilage 1, S. 10 f.).